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Freundeskreis

Freundeskreis Alte Fabrik Mühlhofen e.V.Fördern Sie das Kulturprogramm der Alten Fabrik Mühlhofen mit Ihrer Mitgliedschaft im “Freundeskreis Alte Fabrik Mühlhofen e. V.” und profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen:- Ermäßigte Eintrittspreise oder Upgrades bei allen Veranstaltungen- Freier Eintritt zu ausgewählten Konzerten- Theater-Menü für EUR 11,- statt EUR 13,-- Kostenlose Zusendung des Programms und Vorabinformationen zu allen Veranstaltungen - Der "Freundeskreis Alte Fabrik Mühlhofen e. V." ist als gemeinnützig im Sinne der §51ff AO anerkannt

Vorstand1. Vorsitzender: Martin H. Möcking2. Vorsitzender: Matthias BechtKassenwart: Claudia SchmidtSchriftführer: Cornelia C. MöckingBeisitzer: Claudia Dillmann

KontaktFreundeskreis Alte Fabrik Mühlhofen e. V.Daisendorfer Str. 4D-88690 Uhldingen-Mühlhofenfreundeskreis@fabrik-muehlhofen.deVR-Nummer: 936Steuer-Nr. 87018/10239 - Finanzamt ÜberlingenVolksbank Überlingen eGKonto-Nr. 12617305 - BLZ 690 618 00

Satzung des Freundeskreis Alte Fabrik Mühlhofen e.V.§1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Alte Fabrik Mühlhofen e.V.".2. Er hat seinen Sitz in Uhldingen-Mühlhofen und soll in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt aus- schließlich gemeinnützige Zwecke.§2 Zweck des Vereins1. Zweck des Vereines "Alte Fabrik Mühlhofen e.V." ist die Förderung von Kunst und Kultur durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Alten Fabrik. Der Verein wird die Alte Fabrik insgesamt oder einzelne Produktionen sowie die Verpflichtung von Gästen finanziell unterstützen. Er wird weiter durch geeignete Maßnahmen für eine Festigung und Vertiefung der kulturellen Funktion der Alten Fabrik in seinem Einzugsbereich sorgen.2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.4. Die Verteilung der Gelder wird durch einfachen Vorstandsbeschluss bestimmt.§ 3 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 4 Mitgliedschaft1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.3. Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Tod b) durch freiwilligen Austritt Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. c) durch Ausschluss Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder es seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wieder- holten Aufforderungen nicht erfüllt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.§ 5 BeitragDie Mittel zur Bestreitung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht1. durch laufende Jahresbeiträge der Mitglieder in der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe,2. durch freiwillige Zuschüsse§ 6 Organe des VereinesOrgane des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.§ 7 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus dema) 1. Vorsitzendenb) 2. Vorsitzendenc) Schriftführerd) Kassenwarte) 1 Beisitzer2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit ( 50% + 1) der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstands-mitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.3. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes-tens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge-lehnt.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglie-der auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäss soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. Eine persönliche Haftung des Vorstands ist ausgeschlossen.§ 8 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen. Eine Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit Aufgabe der Post an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse.4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.7. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleibenaußer Betracht.8. Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mit schriftlicher Erklä-rung zulässig.9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.§ 9 Protokolle1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederver-sammlungen sind jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.2. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt, oder ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.3. Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.§ 10 Satzungsänderung1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.2. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung be- troffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.3. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.4. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.§ 11 Auflösung1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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